text.skipToContent text.skipToNavigation

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1.    Geltungsbereich
1.1    Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Angebote, Annahmeerklärungen und Verträge der Henkel & Cie. AG, Salinenstrasse 61, 4133 Pratteln (nachfolgend: „Verkäufer“) im Rahmen des Beauty Care Professional B2B eShop (nachfolgend: „eShop“) über die Lieferung von Produkten (nachfolgend: „Lieferung“) einschliesslich Beratungen und sonstigen Nebenleistungen gegenüber Geschäftskunden (nachfolgend: „Besteller“), soweit Verkäufer und Besteller nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende allgemeine Vertragsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit der Verkäufer solche allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Bestellers Lieferungen vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen annimmt.
1.2    Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten grundsätzlich die bestehenden oder individuellen Verträge für Bestellungen des Bestellers über den eShop. Die Verkaufsbedingungen kommen lediglich dort zur Anwendung, wo sich bestehende oder individuelle Verträge zu einem Regelungsgegenstand ausschweigen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen bestehenden oder individuellen Verträgen und diesen Verkaufsbedingungen haben die bestehenden oder individuellen Verträge Vorrang.
1.3    Der Beauty Care Professional B2B eShop gilt nur für Geschäftskunden, welche ihren Sitz in der Schweiz haben (auch „Professionals“ genannt).

2.    Vertrag, Preise
Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben, im eShop sind unverbindlich, soweit der Verkäufer diese nicht explizit als verbindlich bezeichnet.
2.2    Die Bestellung des Bestellers über den eShop stellt ein verbindliches Angebot an den Verkäufer dar, die in dieser Bestellung enthaltenen Produkte und/oder Dienstleistungen zu kaufen. Der Besteller ist an diese Bestellung für die Dauer von vierzehn (14) Kalendertagen ab Auftragserteilung gebunden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Bestellers anzunehmen.
2.3    Der Verkäufer wird den Erhalt einer Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Bestätigung bedeutet, dass der Verkäufer die Bestellung des Bestellers erhalten hat, stellt jedoch nicht automatisch die Annahme derselben dar, es sei denn, neben der Bestätigung des Eingangs der Bestellung wird auch die Annahme ausdrücklich bestätigt. Jede Angebotsannahme und der daraus folgende Vertragsabschluss bedarf einer expliziten schriftlichen Vertragserklärung des Verkäufers, welche unabhängig von der Bestätigung des Bestelleingangs erfolgen kann (E-Mail genügt). Der Verkäufer behält sich vor, eine Bestellung des Bestellers durch stillschweigende Ausführung einer Lieferung anzunehmen.
2.4    Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt, und ausschliesslich aller weiterer gegebenenfalls anwendbarer Steuern, Zölle, Abgaben und Versicherungen. Alle Steuern, Zölle, Abgaben und Versicherungen im Zusammenhang mit der Lieferung sind vom Besteller zu tragen bzw. dem Verkäufer zu erstatten.
2.5    Die für Lieferungen über den eShop zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung angezeigten Lieferpreise sind unverbindlich und dienen lediglich der Kostenschätzung.
2.5.1 Einige der angezeigten Preise sind möglicherweise auf die nächste ganze Zahl gerundet. Der Preis, den Sie bezahlen, basiert auf dem ursprünglichen, „nicht gerundeten“ Preis (auch wenn der tatsächliche Unterschied sehr gering ist).

3.    Pflichten des Bestellers
3.1    Der Besteller darf die Annahme der Lieferung wegen Mängeln lediglich verweigern, wenn der Mangel so erheblich ist oder so sehr vom Vertrag abweicht, dass die Lieferung für den Besteller unbrauchbar ist oder ihm die Annahme nicht zugemutet werden kann.
3.2    Verweigert der Besteller die Annahme der korrekt dargebotenen Lieferung, kommt der Besteller in Gläubigerverzug. Der Verkäufer kann sich entweder (i) durch Hinterlegung der Lieferung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Besteller befreien oder (ii) dem Besteller eine Nachfrist zur Annahme setzen. Sollte der Besteller auch nach Verstreichen der Nachfrist die Lieferung nicht annehmen, steht es dem Verkäufer frei, (a) auf Erfüllung durch Annahme und Schadenersatz zu klagen oder (b) auf seine Leistungspflicht zu verzichten und entweder (ba) vom Vertrag zurückzutreten oder (bb) Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.3    Die Lieferung darf nur unverändert in Originalverpackung weiterverkauft werden.
3.4    Anwendungstechnische und sonstige Ratschläge des Verkäufers in Wort und Schrift sind unverbindlich. Dem Besteller obliegt die Prüfung der Lieferung im Hinblick auf deren Eignung für den vom Besteller vorgesehenen Zweck sowie zur Kontrolle allfälliger Mängel an der Lieferung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird; auch in diesem Fall ist der Besteller gehalten, die Lieferung im Hinblick auf deren Eignung für den vom Besteller vorgesehenen spezifischen Zweck sowie die bei ihm gegebenen Einsatzbedingungen vor der Anwendung zu prüfen. Der Verkäufer haftet nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit ein Schaden aus einer Verletzung der vorgenannten Prüfobliegenheiten des Bestellers resultiert.
3.5    Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Schutzrechte Dritter, z.B. Patente oder Gebrauchsmuster, und gesetzliche Vorschriften bei der Verarbeitung der Lieferung einzuhalten.

4.    Zahlung
4.1    Rechnungsbeträge und Lieferkosten werden über die gesicherten Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Kreditkarte), wie sie im eShop angeboten werden, bezahlt. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern sich der Besteller mit der Zahlung von bereits fälligen Rechnungsbeträgen aus früheren Bestellungen nicht in Verzug befindet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers gerät der Besteller ohne weiteres und ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug und hat einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu leisten.
4.2    Sämtliche Zahlungen sind in CHF oder EUR an den Verkäufer selbst bzw. an die vom Verkäufer bezeichnete Zahlstelle zu leisten. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Verkäufer frei darüber verfügen kann.
4.3    Verrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern sich diese Forderungen gegen den Verkäufer selbst richten sowie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Verrechnung mit Forderungen, die sich gegen mit dem Verkäufer konzernmässig verbundene Gesellschaften richten, ist ausgeschlossen.
4.4    Der Verkäufer kann vor erfolgter Auslieferung Sicherheitsleistung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Bezahlung Zug um Zug gegen Lieferung verlangen, falls nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers erkennbar wird, durch die ein Anspruch des Verkäufers gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder eines Nachlassverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder einer Pfändung. Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann der Verkäufer von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Alle sonstigen Rechte des Verkäufers bleiben vorbehalten.
4.5    Bei neuen Bestellungen (Anschlussaufträgen) durch den Besteller ist der Verkäufer nicht an die Preise aus früheren Lieferungen gebunden.
4.6    Mitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nur bei Vorlage eines besonderen Ausweises berechtigt.

5.    Lieferung
5.1    Der Lieferbereich ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt. Der Verkäufer wird daher keine Lieferungen ausserhalb der Schweiz durchführen. 
5.2    Die anfallenden Versandkosten zum Bestimmungsort richten sich nach der gewählten Versandart. Sofern in der gewählten Liefermöglichkeit nicht anders beschrieben, wählt der Verkäufer den Transportweg und den Spediteur nach billigem Ermessen. Sofern nicht anders vereinbart, gehen Rollgeld und Liegegeld am Bestimmungsort, Frachtkosten und zusätzliche Frachtkosten für Expressgut und Luftfracht jeweils zu Lasten des Bestellers.
5.3    Der Verkäufer ist zu Voraus- oder Teillieferungen berechtigt, soweit die Lieferung teilbar und eine teilweise Annahme dem Besteller zumutbar ist. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
5.4    Vom Verkäufer angegebene Lieferzeiten (z.B. in den angebotenen Lieferoptionen) sind Schätzungen, es sei denn, ein fester Liefertermin wurde vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt oder zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung der (Voraus-) Zahlungsverpflichtungen des Bestellers und bezieht sich auf die Zeit, in der die Lieferungen an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonstigen mit dem Transport der Lieferung beauftragten Dritten übergeben werden. Art. 190 OR wird ausgeschlossen.
5.5    Die Lieferpflicht des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung durch seine Unterlieferanten. Die Lieferpflicht des Verkäufers steht ebenfalls unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit.
5.6    Kommt der Verkäufer schuldhaft in Verzug, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen des Verzugs des Verkäufers für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Auftragswertes des in Verzug befindlichen Teils der Lieferung beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.7    Wird ein verbindlicher Liefertermin ohne Verschulden des Bestellers überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit Rücktrittsandrohung zu setzen. Soweit die Lieferpflicht des Verkäufers bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt wird, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer die Überschreitung des Liefertermins zu vertreten hat. Der Rücktritt muss schriftlich sowie spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erklärt werden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist für den Rücktritt ist der Besteller nur nach Setzung und Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer die Überschreitung des Liefertermins zu vertreten hat. Wurde die Überschreitung des Liefertermins durch Anweisungen von Seiten des Bestellers verursacht, stellt die verspätete Lieferung keinen Verzug von Seiten des Verkäufers dar und es gelten keine Verzugsfolgen.
5.8    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignisse höherer Gewalt umfassen jegliche Formen von Naturgewalten, jedoch auch vom Verkäufer nicht zu vertretende, nicht abwendbare und unerwartete Ereignisse, insbesondere währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Massnahmen, Streiks, Aussperrungen, wesentliche Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) von nicht nur kurzfristiger Dauer sowie Behinderung der Verkehrswege von nicht nur kurzfristiger Dauer, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Ereignisse höherer Gewalt sind vom Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, sofern sie nicht schon allgemein bekannt sind. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom Vertrag unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Besteller bei einer bereits erfolgten Teillieferung nur hinsichtlich des nicht erfüllten Teils der Lieferung berechtigt. Wegen des nicht erfüllten Teils der Lieferung darf die Zahlung einer bereits erfolgten Teillieferung nicht verweigert werden.

6.    Gefahrübergang
6.1    Die Gefahr geht – sofern nicht anders vereinbart – mit der Übergabe zur Versendung an die Transportperson oder mit Übergabe an den Besteller auf den Besteller über. Des Weiteren geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Zustellung zur Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird oder der Besteller in Annahmeverzug gerät. Wird die Lieferung auf Kosten des Geschäftskunden gelagert, berechnet der Verkäufer als Lagergebühr monatlich mindestens 0.5 % des Rechnungsbetrags der Lieferung.
6.2    Der Besteller trägt die Gefahr während des Rücktransportes der Lieferung, unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, nach Rücktritt, bei Rücknahme der Lieferung aus Kulanz oder aus anderen Gründen erfolgt.

7.    Mängelrechte
7.1    Der Besteller ist verpflichtet, bei Erhalt die Lieferung innerhalb des üblichen Geschäftsgangs auf ihre Beschaffenheit hin zu prüfen.
7.2    Erkennbare Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen, nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen, nach sicherer Kenntnis des Ausmasses des Mangels schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung in Ansehung des Sachmangels als genehmigt.
7.3    Proben der beanstandeten Lieferung sind auf Verlangen unverzüglich einzusenden. Die Kosten trägt der Besteller.
7.4    Bei beanstandungsloser Annahme der Lieferung seitens einer Bahn-, Schifffahrtsgesellschaft oder anderer Frachtführer wird vermutet, dass die Verpackung der Lieferung im Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer einwandfrei war.
7.5    Der Verkäufer schuldet nicht, dass die auf einer Lieferung angebrachte Kodierung (z.B. GTIN) lesbar ist. Eine etwaige Nichtlesbarkeit einer Kodierung stellt keinen Mangel dar.
7.6    Ein Mangel wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter, z.B. Patente oder Gebrauchsmuster, besteht nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine vom Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
7.7    Zugesicherte Eigenschaften gehen einem vorausgesetzten Gebrauch vor.
7.8    Geht die Bestellung des Bestellers auf Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Besteller die Wahl, entweder Wandelung oder Minderung anzustreben, andere währhafte Ware derselben Gattung vom Verkäufer zu fordern oder eine Nachbesserung zu verlangen. Geht die Bestellung des Bestellers auf eine Beratung oder sonstige Nebenpflicht, die mit einem Mangel behaftet ist, verpflichtet sich der Verkäufer zu einer Nachbesserung innerhalb einer angemessenen, vom Besteller gesetzten Nachfrist.
7.9    Schlägt eine gewählte Nachbesserung einmalig fehl, ist der Besteller berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis zu mindern oder den Vertrag zu wandeln. Haftungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers richten sich nach Ziffer 8.

8.    Haftung
8.1    Jegliche Haftung des Verkäufers ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
8.2    Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.
8.3    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.    Verjährung
9.1    Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäss Ziff. 7, Mängelrechte, vorstehend beträgt zwei (2) Jahre ab Übergabe der Lieferung an den Besteller.
9.2    Nachbesserung oder Neuerbringung der Lieferung erbringt der Verkäufer grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung liegt nur vor, wenn der Verkäufer es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklärt.
9.3    Für sonstige Ansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zehn (10) Jahren. Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei (3) Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig (20) Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

10.    Eigentumsvorbehalt
10.1    Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller jeweils offenen Forderungen aus der einzelnen Bestellung mit dem Besteller Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers einen Eigentumsvorbehalt auf sämtliche gelieferten Waren im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sachen oder, falls der Verkäufer nicht Alleineigentümer der neuen Sache wird, auf entsprechende Miteigentumsanteile des Verkäufers an der neuen Sache. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Material, das nicht im Eigentum des Verkäufers steht, erwirbt der Verkäufer stets Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zum Wert der neuen Sache. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, erhält der Verkäufer einen Ersatzanspruch in der Höhe des objektiven Werts der neuen Sache.
10.2        Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Ein Recht zum Besitz des Bestellers erlischt mit dem Herausgabeverlangen des Verkäufers. Will der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend machen und komplett vom Vertrag zurücktreten, hat er alle bereits erhaltenen Teilzahlungen dem Besteller zurückzuerstatten.

11.    Leihverpackungen/Paletten
11.1    Soweit eine Vereinbarung über die Warenbereitstellung auf Paletten abgeschlossen wird, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, Lieferungen auf Euro-Pool-Paletten der Abmessungen 800 x 1200 mm oder auf EW-10-Einwegpaletten zu liefern. Anlieferung auf Euro-Pool-Paletten erfolgt nach Wahl des Verkäufers im Tausch Zug um Zug, d. h. für die mit der Ware angelieferten Paletten muss im Austausch die gleiche Anzahl unbeschädigter Leerpaletten (nur Euro-Pool-Paletten) zur Verfügung gestellt oder ein Palettenschein ausgefertigt werden. Euro-Pool-Paletten, die der Verkäufer (i) beschädigt, aber reparaturfähig zurückerhält, werden mit den Reparaturkosten in Rechnung gestellt; (ii) beschädigte, aber nicht reparaturfähige Euro-Pool-Paletten werden mit dem Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt; (iii) es sei denn; der Besteller hat die Rückgabe beschädigter Euro-Pool-Paletten nicht zu vertreten; in diesem Fall werden weder Reparaturkosten noch Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Stellt der Besteller entgegen seiner Tauschpflicht bzw. Vorlage des Palettenscheins keine oder nicht genügende Euro-Pool-Paletten als Leerpaletten zur Verfügung, hat er solche nach Setzung einer angemessenen Frist nachzuliefern oder, soweit er nicht nachweist, dass er die Verletzung seiner Tauschpflicht nicht zu vertreten hat, nach Wahl des Verkäufers einen Betrag in Höhe der Wiederbeschaffungskosten an den Verkäufer zu zahlen. Die Gefahr für im Wege des Tauschs durch den Besteller zur Verfügung gestellte Euro-Pool-Paletten geht mit Übergabe an den Verkäufer auf diesen über. Erfolgt die Anlieferung auf EW-10-Einwegpaletten, obliegt dem Besteller die Umpalettierung und Entsorgung der Paletten.
11.2    Soweit Euro-Display-Paletten eingesetzt werden, handelt es sich in der Regel um CHEP-Paletten, die beim Besteller verbleiben und durch CHEP abgeholt werden. Gleiches gilt, sofern 1/1 CHEP als (Basis) Ladungsträger eingesetzt werden.
11.3    Für sonstige vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Leihverpackungen, Ladehilfsmittel und Leihdisplays gelten folgende Bestimmungen:
    Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Leihverpackung sowie eventuelle Ladehilfsmittel und Leihdisplays werden nicht mitverkauft und bleiben Eigentum des Verkäufers. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der Lieferung nicht verwendet werden. Für Schäden, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten des Bestellers entstehen, haftet der Besteller, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Rücksendung der Leihverpackung sowie der Ladehilfsmittel und Leihdisplays ist sofort nach Entleerung franko in einwandfreiem, gebrauchsfähigem Zustand mit Angabe der in der Rechnung aufgeführten Abteilung an die angegebene oder vereinbarte Leergutannahmestelle vorzunehmen. Werden Leihverpackung, Ladehilfsmittel oder Leihdisplays nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Verkäufer berechtigt, diese nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist zum Wiederbeschaffungswert zu berechnen. Werden Leihverpackung, Ladehilfsmittel oder Leihdisplays unbrauchbar, ist der Verkäufer berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert zu berechnen, es sei denn, der Besteller hat die Unbrauchbarkeit nicht zu vertreten.
11.4    Die Rücknahme von Verpackungen, die nicht Leihverpackungen sind, richtet sich nach expliziter Vereinbarung zwischen Verkäufer und Besteller, oder, falls keine solche vorhanden ist und allenfalls Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder weiterer anwendbarer Erlasse einschlägig ist, nach diesem Gesetz.

12.    Annahme von Retouren aus Kulanz
Bei Annahme vorab genehmigter Retouren aus Kulanz berechnet der Verkäufer, soweit er spätestens im Zeitpunkt der Annahme keine anderweitige Gebühr hierfür festgelegt hat, 20 % des Netto-Auftragswertes. 

13.    Schlussbestimmungen
13.1    Soweit in diesen Verkaufsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist zur Wahrung des Schriftformerfordernisses sowohl Briefform wie auch E-Mail ausreichend.
13.2    Eine Umkehr der Beweislast ist mit diesen Verkaufsbedingungen nicht verbunden.
13.3    Die vollständigen Artikelstammdaten inkl. logistischer Daten, Gefahrgutangaben und Gültigkeitszeiträumen sind in einem Stammdatenpool auf einem entsprechend gesicherten Datenportal hinterlegt und werden regelmässig aktualisiert. Die im Datenportal gesicherten Daten enthalten lediglich Informationen zu den einzelnen Bestellungen. Diese Daten werden ausschliesslich zum Zwecke der korrekten Abwicklung von Bestellungen verwendet. Der Verkäufer sammelt keine sensiblen Personendaten und gibt diese Daten nicht ins Ausland bekannt. Auf Wunsch können dem Besteller Zugriff auf die ihn betreffenden Daten im Datenportal gewährt, die betroffenen Daten entsprechend den Angaben des Bestellers korrigiert oder gelöscht werden.
13.4    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder des Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.5    Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten des Verkäufers und des Bestellers, einschliesslich der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers, ist der Sitz des Verkäufers.
13.6    Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung ist das Domizil des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers oder an einem sonstigen zuständigen Gericht Klage zu erheben.
13.7    Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen dem materiellen Schweizerischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) wird ausgeschlossen.


Implementierung der Verordnung (EU) 2019/1148) über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Oxidative Haarfärbemittel, Bleichmittel und Dauerwellen enthalten Wasserstoffperoxid - (H2O2), CAS-Nr. 7722-84-1 - in einer Konzentration, die unter die Definition von „regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe“ gemäß der neuen Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffe für Explosivstoffe fallen. Gemäß Artikel 7(1) weisen wir darauf hin, dass alle verdächtigen Transaktionen sowie das Abhandenkommen erheblicher Mengen z.B. durch Diebstahl sofort der zuständigen nationalen Kontaktstelle gemeldet werden müssen. Die entsprechenden Kontaktdaten der Behörden finden Sie anbei: https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/docs/list_of_competent_authorities_and_national_contact_points_en.pdf